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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 2 Vollz Ws 247/03
Rechtsgebiete: RBerG


Vorschriften:

RBerG Art. 1 § 1
Die Tätigkeit der "Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug" (BIGS) e.V. verstößt gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Eine der BIGS zur Vertretung in einem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer erteilte Vollmacht ist gemäß § 134 BGB unwirksam.
2 Vollz Ws 407/03 2 Vollz Ws 247/03

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat

Beschluss

in der Strafvollzugssache

Auf die Beschwerde der Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (BIGS) e. V. gegen "die Ausschließung des Verfahrensbevollmächtigten durch das Landgericht Lübeck" hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Antragstellers und des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein am 9. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug e. V. wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 hat die Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (BIGS) e. V., vertreten durch ihren Vorsitzenden, namens des Antragstellers beantragt festzustellen, dass dessen Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt X. vom 5. März bis zum 24. April 2003 rechtswidrig gewesen sei. Dem Antrag wurde eine vom Antragsteller unterschriebene Formularvollmacht beigefügt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer 5 a des Landgerichts Lübeck durch Beschluss vom 27. August 2003 wegen fehlender Durchführung des Verwaltungsvorverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Da der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist Rechtsmittel hiergegen nicht eingelegt hat, ist dieser Beschluss inzwischen rechtskräftig.

Durch Schreiben vom 23. September 2003 hat die Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (BIGS) e. V. gegen "die Ausschließung des Verfahrensbevollmächtigten durch das Landgericht Lübeck" Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Landgericht habe den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers "stillschweigend" ausgeschlossen, indem es ihn am weiteren Verfahren nicht beteiligt habe.

Diese Beschwerde der Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (BIGS) e. V. erweist sich - ungeachtet ihrer prozessualen Einordnung - schon aus grundsätzlichen Überlegungen als unzulässig.

Kein Prozessbevollmächtigter hat aus eigenem Recht einen Anspruch darauf, einem Verfahrensbeteiligten beigeordnet zu werden (so etwa für den durch eine unterbliebene Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht beschwerten Rechtsanwalt: Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Rn. 10 zu § 141, m. w. N.). Aber auch namens des Antragstellers kann die Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (BIGS) e. V. prozessual beachtlich Anträge - hier in Form einer Beschwerde - nicht stellen. Derartige Anträge sind unzulässig, weil sie nicht wirksam mit Vollmacht des angeblich Vertretenen angebracht worden sind. Bei der Tätigkeit der Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug (BIGS) e. V. handelt es sich um unerlaubte Rechtsberatung, da diese ohne behördliche Erlaubnis die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreibt. In einer gleichlautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2003 (2 VAs 17/03) hat dieses hierzu unter Bezugnahme auf eine im dortigen Verfahren ergangene Stellungnahme des sächsischen Staatsministeriums der Justiz folgendes ausgeführt:

""Geschäftsmäßigkeit" i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) liegt dann vor, wenn der Handelnde mit der Tätigkeit beabsichtigt, diese - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Es ist weder erforderlich, dass die Tätigkeit hauptberuflich noch dass sie gegen Entgelt ausgeübt wird (BGH 1986, 1050; OLG Nürnberg NStZ 1997, 360). ... Genau dieses Ziel verfolgt der Vorsitzende der B.I.G.S. bei der Beratung und "Vertretung" u. a. des Antragstellers. Deutlich wird diese Absicht beispielsweise in der (...) von der B.I.G.S. herausgegebenen "Notstandserklärung". Dort wird im Rahmen einer Mitgliederwerbung Gefangenen die Unterstützung in Form gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung offeriert. Den Adressaten dieses Flugblattes wird - in Abhängigkeit vom Vereinseintritt - die Besorgung von Rechtsmitteleinlegung, Prozesserklärunge, Widersprüchen u. ä. gegenüber Gerichten, Behörden, Parlamenten angetragen. ("Sobald Mitgliedsantrag, Vollmacht und die zuvor erwähnten Angaben vorliegen, reichen wir Eilklage beim Gericht ein"). Neben dem Mitgliedschaftsantrag enthält die "Notstandserklärung" eine formularmäßige Vollmachtserklärung. Ferner ist [es] das Ziel des Vorsitzenden der B.I.G.S., sich wiederholt mit der rechtlichen Unterstützung, Beratung und Vertretung von Gefangenen zu befassen und dies zum wiederkehrenden Bestand seiner Beschäftigung zu machen, in den Presseveröffentlichungen des Vereins zu erkennen. So inserierte die B.I.G.S. am 10. Oktober 2002 in der Frankfurter Rundschau mit dem Text "Die Bundes-Initiative zur Gleichstellung im Strafvollzug gewährt jeder Person, die seit dem 01. Juli 2000 für mehr als einen Tag in einem Bundesdeutschen Gefängnis gemeinschaftlich einen Haftraum, der ..., eingesperrt worden ist, unbegrenzte Rechtshilfe zur Zahlung von Schmerzensgeld.".

Der vorliegende Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG durch den Vorsitzenden der B.I.G.S. führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des zwischen diesem und dem Antragsteller abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages bzw. Auftragsverhältnisses (vgl. OLG Nürnberg a.a.O., Palandt, BGB, 62. Aufl., § 134 Rdn. 21; ...). Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages/Auftrages erfasst auch zugleich die zur Ausführung desselben erteilte Vollmacht (OLGR Naumburg 2002, 505; BGH NJW 2002, 66; ...)."

Dem tritt der Senat bei. Das eingelegte Rechtsmittel erweist sich daher mangels Vollmacht als unzulässig. Die Kostenentscheidung ergibt sich auch für den Fall, dass ein vollmachtloser Vertreter das Rechtsmittel eingelegt hat, aus § 473 Abs. 1 StPO. In einem solchen Fall ist allerdings nicht der Vertretene, sondern der vollmachtlose Vertreter selbst zur Kostentragung verpflichtet (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8 zu § 473, m. w. N.).

Anm. d. Redaktion: Eine in einem Parallelfall erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen worden, BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. September 2003- 2 BvR 1311/03 - (abgedruckt in ZfStrVO 2003, 375 f.)



Ende der Entscheidung

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